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05. Dezember 2022
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Neuerungen infolge Änderung der Grundbuchverordnung per 1.1.2023

Ab 1.1.2023 ist die AHV-Nummer aller verfügenden Personen bei der Anmeldung von Grundbuchgeschäften in den Anmeldungsbelegen anzugeben. Das Kantonale Grundbuchamt gewährt dabei die Wahlfreiheit zwischen den in Art. 51 Abs. 1 Bst. a nGBV aufgezählten Kopien respektive Erklärungen und der notariellen Feststellung in der öffentlichen Urkunde selbst. Der Entscheid, welche Option verwendet wird, liegt in der Verantwortung der zuständigen Notarin respektive des zuständigen Notars. Die Wahlfreiheit besteht unter einem Vorbehalt: Es ist zwingend zu beachten, dass Notarinnen und Notare die AHV-Nummer nicht in einer eigenen Datensammlung systematisch pflegen (also zum Beispiel in einem eigenen Klientinnen- oder Klientenregister). Nach Konsultation des kantonalen Datenschutzbeauftragten muss festgehalten werden, dass dies als unzulässige, systematische Verwendung gelten würde. Sollte eine unzulässige, systematische Verwendung in einer eigenen Datensammlung vorliegen, könnte dies aufsichtsrechtliche Massnahmen seitens der Notariatsaufsicht zur Folge haben.

Wurde einer Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen, ist dies notariell festzustellen. Im Weiteren gilt in diesen Fällen Art. 23c Abs. 4 ff. nGBV. Der genaue Prozess nach Art. 23c Abs. 4 nGBV ist derzeit noch nicht bekannt. Abschliessende Informationen werden aktuell von der zuständigen Bundesbehörde erstellt. Es ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass von Seiten Notariat zusätzliche Informationen an die Grundbuchämter übermittelt werden müssen. Sollte dies notwendig werden, würde das Kantonale Grundbuchamt entsprechend informieren.

Die Neuerungen von Art. 51 Abs. 1 Bst. a nGBV ändern an der bisherigen Praxis bezüglich der Personalausweise nichts. Diese müssen somit auch weiterhin nicht beigelegt werden.

Öffentliche Urkunden, welche im Jahr 2022 beurkundet wurden, aber erst nach dem 1. Januar 2023 dem Grundbuchamt eingereicht werden, können wie bis anhin angemeldet werden. Zusätzliche Unterlagen oder Feststellungsurkunden im Zusammenhang mit der AHV-Nummer sind nicht notwendig. Nur wenn das Grundbuchamt die verfügenden Personen nicht zweifelsfrei identifizieren kann, werden Unterlagen nachgefordert.

Das Kantonale Grundbuchamt und der Notariatsinspektor danken Ihnen für die Berücksichtigung dieser Änderungen. Allgemeine Fragen zu den Neuerungen können an info.gba@be.ch gerichtet werden.

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