Logo Kanton Bern / Canton de BerneDirektion für Inneres und Justiz
27. Dezember 2022
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Fünf neue Disziplinarentscheide und ein neuer Moderationsentscheid

Folgende fünf neue rechtskräftige Disziplinarentscheide und ein neuer rechtskräftiger Moderationsentscheid der Direktion für Inneres und Justiz sind auf unserer Website publiziert:

Disziplinarentscheid 2020.DIJ.6181 vom 12. Oktober 2021 i. S. Individualisierungspflicht Art. 28 Abs. 4 NV

Kurzzusammenfassung:

Der Notar hat in zwei Fällen die Individualisierungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 4 NV verletzt.

Disziplinarentscheid 2020.DIJ.6384 vom 8. Juli 2022 i. S. Interessenwahrungspflicht Art. 37 NG

Kurzzusammenfassung:

Der Notar hat die Handlungsfähigkeit einer bei der öffentlichen Beurkundung nicht persönlich anwesenden Vertragspartei vor der Beurkundung nicht überprüft, obwohl Anlass dazu bestanden hätte. Das zuständige Grundbuchamt wies die Grundbuchanmeldung des Kaufsrechtsvertrags in der Folge wegen fehlender Handlungsfähigkeit des Vertretenen (Kaufsrechtsbelasteten) ab. Der Notar hat durch das Unterlassen von Abklärungen zur Handlungsfähigkeit des Vertretenen die Interessenwahrungspflicht verletzt.

Disziplinarentscheid 2021.DIJ.295 vom 27. September 2021 i. S. Individualisierungspflicht Art. 28 Abs. 4 NV

Kurzzusammenfassung:

Die Notarin hat in mindestens drei Fällen die Individualisierungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 4 NV verletzt.

Disziplinarentscheid 2021.DIJ.5943 vom 8. Juli 2022 i. S. Wahrheitspflicht Art. 34 NG

Kurzzusammenfassung:

Die Notarin hat die Urschrift nach der öffentlichen Beurkundung abgeändert, jedoch keine Nachtragsbeurkundung vorgenommen. Die Schlussverbale der Urkunde wurden dadurch teilweise unwahr. Die Notarin hat mit ihrer Vorgehensweise die Wahrheitspflicht verletzt. Zudem ist keine öffentliche Urkunde entstanden.

Disziplinarentscheid 2021.DIJ.6597 vom 30. Juni 2022 i. S. Individualisierungspflicht Art. 28 Abs. 4 NV 

Kurzzusammenfassung:

Der Notar hat in zwei Fällen die Individualisierungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 4 NV verletzt.

Moderationsentscheid 2021.DIJ.609 vom 4. Juli 2022 i. S. Steuerinventar, Eröffnung Ehe- und Erbvertrag, Erbenschein und Ausfertigungen 

Kurzzusammenfassung:

Ein Leistungskontrollblatt genügt den Anforderungen an eine detaillierte Rechnung nicht. Im Moderationsverfahren kann die Höhe des Honorars für die nebenberufliche Tätigkeit grundsätzlich nicht überprüft werden. Die Maximalgebühr für die Errichtung des Steuerinventars ist gerechtfertigt, jedoch dürfen für den Nachtrag zum Steuerinventar keine zusätzlichen, über die Maximalgebühr hinausgehenden Gebühren verrechnet werden. Für die Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags darf nur die Minimalgebühr verlangt werden, für den Erbenschein nur Fr. 200.-- (anstatt Fr. 560.--). Es ist nicht belegt, dass die Beteiligten Ausfertigungen des Steuerinventars verlangt haben, weshalb diese Gebühr nicht geschuldet ist.


Sie erhalten Zugang zu den Beschwerdeentscheiden unter folgendem Link:

Beschwerdeentscheide

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