Logo Kanton Bern / Canton de BerneDirektion für Inneres und Justiz
04. April 2025
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Neue Beschwerdeentscheide i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Folgende fünf neue rechtskräftige Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz sind auf unserer Website publiziert:

Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.813 vom 28. April 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

Werden mehrere Grundstücke gleichzeitig bzw. in einem Vertrag erworben, hat das Grundbuchamt bereits bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen zu klären, ob und wenn ja welches Grundstück der Erwerberin bzw. dem Erwerber voraussichtlich als Hauptwohnsitz dienen wird und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach der entsprechenden Kaufpreisaufteilung überhaupt in Frage kommt. Nur der Erwerb des als Hauptwohnsitz dienenden Grundstücks kann von der Steuer befreit werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 11b HStG erfüllt sind. Die im gleichen Vertrag wie das als Hauptwohnsitz dienende Grundstück erworbenen Einstellhallenplätze sind von vornherein von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (E. 4.3 f).

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.

Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.4477 vom 22. September 2022 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Stellt die Erwerberin oder der Erwerber eine Wohneinheit auf dem von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentum Dritten gegen ein Entgelt zur Verfügung, wird das Grundstück durch die Erwerberinnen und Erwerber nicht mehr ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt (E. 4.2).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.7403 vom 08. November 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier Jahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. Befindet sich am Hauptwohnsitz das Rechtsdomizil einer Gesellschaft, liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.2).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.


Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.3779 vom 31. August 2021 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier Jahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. Veräussert er es vorher oder nimmt er an einem anderen Ort Hauptwohnsitz, auch bloss vorübergehend, wird die Handänderungssteuer fällig (E. 4).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.


Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.6493 vom 24. Februar 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

Erwerberinnen und Erwerber sind verpflichtet, dem Grundbuchamt unaufgefordert vor Ablauf der Stundung den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG zu erbringen (Art. 17a Abs. 1 HG). Für den Beginn des Fristenlaufs ist der Grundstückserwerb massgebend. Als Grundstückserwerb gilt der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (E. 3.3).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.



Sie erhalten Zugang zu den Beschwerdeentscheiden unter folgendem Link:

Beschwerdeentscheide

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